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   OLG Karlsruhe, 08.10.1981 - 16 UF 111/80   

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https://dejure.org/1981,19734
OLG Karlsruhe, 08.10.1981 - 16 UF 111/80 (https://dejure.org/1981,19734)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.1981 - 16 UF 111/80 (https://dejure.org/1981,19734)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Oktober 1981 - 16 UF 111/80 (https://dejure.org/1981,19734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 623, 628
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verfahrensrecht; Auflösung des Verfahrensverbunds; keine Abtrennung einzelner Teile des Unterhalts (hier: Folgesachen wegen Elementarunterhalts einerseits und Vorsorgeunterhalts andererseits); Bemessung des Kindesunterhalts bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 318
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.1981 - 16 UF 111/80
    Dies steht nicht in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bedeutung und Berechnung des Vorsorgeunterhalts (BGH FamRZ 1981, 442, 444, 445 = BGHF 2, 463; 1981, 864 f = BGHF 2, 699).

    Zunächst ist an den vorläufig ermittelten Unterhaltsbetrag des Berechtigten für dessen Elementarunterhalt anzuknüpfen (BGH FamRZ 1981, 442, 444 = BGHF 2, 463), und hieraus nach der von dem Bundesgerichtshof näher dargelegten Berechnung der Vorsorgeunterhalt abzuleiten.

    Der so ermittelte Vorsorgeunterhalt darf jedoch nicht dem Elementarunterhalt einfach zugeschlagen werden, sondern hat vielmehr Eingang in die endgültige Berechnung des Elementarunterhalts dergestalt zu finden, daß von dem bereinigten Nettoeinkommen vorab der Vorsorgeunterhalt abgezogen wird, und erst danach aus dem verbleibenden Einkommen die endgültige Bemessung des Elementarunterhalts nach der maßgebenden Quote erfolgt (BGH FamRZ 1981, 442, 445 = BGHF 2, 463; 1981, 864 f = BGHF 2, 699).

    Eine solche ist dann geboten, wenn nach dieser Berechnungsweise der für den Elementarunterhalt bleibende Betrag nicht mehr ausreicht: Dann nämlich muß dem laufenden Unterhalt im Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt der Vorrang eingeräumt werden (BGH FamRZ 1981, 442, 445 = BGHF 2, 463).

    Auch bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist die Frage vorgreiflich, ob und in welcher Höhe der Vater nicht nur Vorsorgeaufwendungen für sich selbst, sondern solche in Form von Krankenversicherungs- oder Vorsorgeunterhalt auch für die geschiedene Ehefrau zu erbringen hat, denn diese Vorsorgeaufwendungen sind - wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat (FamRZ 1981, 442, 445 = BGHF 2, 463) - bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen.

    Das Familiengericht wird im folgenden zu erwägen haben, ob es den Vorlagebeschluß vom 13. März 1980 im Hinblick darauf weiter aufrechterhält, daß der Bundesgerichtshof inzwischen eine Grundsatzentscheidung über die Bedeutung und Berechnung des Vorsorgeunterhalts erlassen hat (FamRZ 1981, 442 ff = BGHF 2, 463).

  • BGH, 30.05.1979 - IV ZR 160/78

    Anmeldefrist für Stationierungsschäden für Privatversicherer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.1981 - 16 UF 111/80
    Im Anschluß an die herrschende Meinung hat der Bundesgerichtshof eine Berufung, die sich lediglich gegen die fehlerhafte Auflösung des Entscheidungsverbundes richtet, schlechthin für zulässig erachtet (BGH FamRZ 1979, 690 = BGHF 1, 498).

    Die Frage, ob die Vorwegnahme des Scheidungsausspruchs und die Entscheidung nur über einen Teil der Verbundsachen nach § 628 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO rechtsfehlerfrei erfolgt ist, unterliegt der vollen Nachprüfung des Berufungsgerichts (BGH FamRZ 1979, 690 ff = BGHF 1, 498).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Verbundentscheidung außergewöhnlich und für die Ehefrau unzumutbar verzögert würde, ist jedoch von der Sachlage in dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auszugehen (BGH FamRZ 1979, 690 ff = BGHF 1, 498); d.h. daß inzwischen rund 1½ Jahre Verfahrenszeit in der Vorlagesache bereits verstrichen sind.

  • BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 592/80

    Bemessung und Bestimmung der maßgeblichen Verhältnisse für den Vorsorgeunterhalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.1981 - 16 UF 111/80
    Dies steht nicht in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bedeutung und Berechnung des Vorsorgeunterhalts (BGH FamRZ 1981, 442, 444, 445 = BGHF 2, 463; 1981, 864 f = BGHF 2, 699).

    Der so ermittelte Vorsorgeunterhalt darf jedoch nicht dem Elementarunterhalt einfach zugeschlagen werden, sondern hat vielmehr Eingang in die endgültige Berechnung des Elementarunterhalts dergestalt zu finden, daß von dem bereinigten Nettoeinkommen vorab der Vorsorgeunterhalt abgezogen wird, und erst danach aus dem verbleibenden Einkommen die endgültige Bemessung des Elementarunterhalts nach der maßgebenden Quote erfolgt (BGH FamRZ 1981, 442, 445 = BGHF 2, 463; 1981, 864 f = BGHF 2, 699).

  • OLG Karlsruhe, 29.07.1980 - 16 WF 42/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.1981 - 16 UF 111/80
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat der Senat mit Beschluß vom 29. Juli 1980 (FamRZ 1980, 1139) als unzulässig verworfen.
  • OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 5 UF 56/83
    Das aber bedeutet, daß der fehlerhaft nicht berücksichtigte oder aufgehobene Verhandlungs- und Entscheidungsverbund nur dadurch wieder hergestellt werden kann, daß die Sache zur erneuten und gemeinsamen Verhandlung aller Folgesachen an das Amtsgericht zurückverwiesen wird (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 318).
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